Titulierung und Pfändung

Der wohl wichtigste Grundsatz zum Umgang mit Schulden gilt auch bei Pfändungen: Ruhe bewahren!

Bitte verfallen Sie nicht in Panik. Der Gläubiger kann Ihnen zwar etwas wegnehmen (also pfänden), aber nur innerhalb festgelegter, gesetzlicher Grenzen. Ihnen wird im Allgemeinen genügend belassen, damit Ihr notwendigster Lebensunterhalt gesichert ist.

Bei der Zwangsvollstreckung ist zu unterscheiden zwischen öffentlichen Gläubigern (Behörden, Ämter, Verwaltungen, etc.) und privaten Gläubigern, also allen anderen.

Private Gläubiger müssen ihre Forderung zunächst titulieren:  Ihnen wird zunächst ein Mahnbescheid und wenig später ein Vollstreckungsbescheid vom Amtsgericht Ihres Wohnorts in gelben Briefen zugestellt.

Diese Bescheide sollten Sie unbedingt inhaltlich prüfen. Wenn Sie ganz sicher sind, dass die Forderung unberechtigt ist, weil sie z. B. schon bezahlt wurde, sollten Sie sich dagegen wehren. Am besten reagieren Sie schon beim Mahnbescheid mit dem beigefügten Widerspruchsbogen. Gegen einen Vollstreckungsbescheid wehren Sie sich mit dem Einspruchsbogen.

Bedenken Sie aber unbedingt, dass Ihr Widerspruch/Einspruch eine gerichtliche Überprüfung nach sich ziehen kann und die Gefahr besteht, dass Ihnen zusätzliche Kosten entstehen.

Deshalb raten wir Ihnen, sich bei Zweifeln bezüglich der Rechtmäßigkeit an uns zu wenden und sich von uns beraten zu lassen.

Erst wenn der Vollstreckungsbescheid Rechtskraft erlangt hat, kann der Gläubiger beim Amtsgericht Ihres Wohnorts eine*n Gerichtsvollzieher*in beauftragen. Er*sie kann auch gleich einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen, der Ihnen dann in einem ebenfalls gelben Briefumschlag zugestellt wird.

Öffentliche Gläubiger müssen nicht den Weg über ein Gericht gehen, sondern können einfacher und direkter pfänden: Jeder Bescheid z. B. einer Behörde, eines Amtes, einer Verwaltung, dem Sie nicht widersprochen haben und der damit Rechtskraft erlangt hat, hat die Wirkung eines Titels. Der Titel berechtigt den öffentlichen Gläubiger, entweder eine*n Vollstreckungsbeamt*in zu beauftragen oder Ihnen gleich eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung zuzustellen.

Von daher sollten Sie Ihre Bescheide immer genau prüfen und ggf. von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Bei öffentlichen Gläubigern entstehen Ihnen dabei in der Regel keine zusätzlichen Kosten. Allerdings empfehlen wir Ihnen auch hier, sich bei Zweifeln ausführlich beraten zu lassen.