Vermögensauskunft (ehemals Eidesstattliche Versicherung)

Nach der Gesetzesänderung ist es für den Gläubiger nicht mehr erforderlich einen erfolglosen Pfändungsversuch durchzuführen, um an Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners zu gelangen.

Nunmehr ist der Schuldner von Beginn des Verfahrens an, auf Antrag des Gläubigers, verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher bei Vollstreckung wegen einer Geldforderung detailliert Auskunft über sein Vermögen zu erteilen.

Die Neuregelung des Gesetzes erlaubt dem Gerichtsvollzieher, unter der Voraussetzung der Zustimmung des Gläubigers, in jeder Lage des Verfahrens  eine sogenannte gütliche Einigung mit dem Schuldner zu erlangen. Er kann eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen, welche 12 Monate nicht überschreiten soll.

Voraussetzung dafür ist, dass der Schuldner glaubhaft macht, dass er in der Lage ist die vereinbarten Zahlungen zu erbringen. Bei Einhaltung der Vereinbarungen sind diese vollstreckungsbeschränkend. Bei einer Ratenzahlungsvereinbarung bleiben jedoch Fälligkeit und Verzug erhalten und Kosten und Zinsen laufen weiter.

Aus Sicht der Schuldnerberatung muss davon ausgegangen werden, dass  solche Tilgungsvereinbarungen tendenziell vermehrt getroffen werden und es steht zu befürchten, dass es dann zu existenzgefährdenden Vereinbarungen kommen wird, die für den Gläubiger von Nutzen sind, aber für den Schuldner nicht zu einem effektiven Ergebnis einer Schuldentilgung führen.

Die Abgabe der Vermögensauskunft erfolgt in den Räumen des Gerichtsvollziehers, bzw. in der Vollstreckungsstelle des öffentlichen  Gläubigers. Alternativ kann die Abgabe der Vermögensauskunft auch in der Wohnung des Schuldners erfolgen.

Das Vermögensverzeichnis wird vom Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument erstellt, in der Datenbank des Zentralen Vollstreckungsgerichtes des jeweiligen Bundeslandes hinterlegt und ist 2 Jahre abrufbar (eine Eidesstattliche Versicherung war 3 Jahre „gültig“).